Abwasser
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) stellen Einleitungen von Abwasser aus Kanalisation oder Kläranlagen und Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer Benutzungen dar, für die eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
In § 57 WHG ist das Anforderungsniveau geregelt. In § 60 WHG die Errichtung der Betriebe und die Unterhaltung dieser Anlagen.
Durch die Abwasserverordnung (AbwV), die die Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer bestimmt, wird der Stand der Technik beschrieben. Die Standards für das Einleiten von häuslichem oder kommunalem Abwasser in Gewässer sind in Anhang 1 zur AbwV geregelt. Hierin sind die Konzentrationswerte von kommunalen Kläranlagen und privatbetriebenen Kleinkläranlagen festgelegt. Unterschiedlich strenge Anforderungswerte für organische Verschmutzungen sind je nach Kläranlagenausbaugröße zu beachten.
Niederschlagswasser soll vorzugsweise ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser eingeleitet werden (§ 55 Abs. 2 WHG). Hierzu gibt es einschlägige Richtlinien der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA).